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  3. Banken dürfen bei Kontokorrentkrediten keine Zinseszinsen mehr berechnen
Lesezeit: 2 min

Banken dürfen bei Kontokorrentkrediten keine Zinseszinsen mehr berechnen

Im Sommer 2016 von Dr. Egon Gerhard Schenk

Dieser Artikel erschien vor 9 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

Was sind Zinseszinsen?

Zinseszinsen entstehen, wenn Zinsen auf bereits kapitalisierte Zinsen berechnet werden. In den Zinsabrechnungen bei Kontokorrentkrediten war das bis jetzt eine allgemein gültige Vorgangsweise. Die Banken haben jeweils am Ende eines jeden Trimesters die Zinsen aus dem Konto behoben und damit den Kontostand erhöht. Auf den neuen Kontostand wurden dann wieder die Zinsen berechnet. Ein Beispiel: Es wird ein Kontokorrentkredit von 100.000,00 € mit einem Jahreszinssatz von 3,5 % abgeschlossen. Bei jährlicher Belastung der Zinsen würden die Zinsen, falls keine Geschäftsoperationen durchgeführt wurden, 3.500,00 € betragen. Nachdem aber die Banken die Zinsen immer dreimonatlich belastet bzw. behoben haben, sind folgende Zinsen berechnet worden:

Die Gesamtzinsen betragen durch diese dreimonatliche Abrechnung 3.546,22 € und nicht 3.500,00 €. Die Differenz von 46,22 € bezeichnet man als Zinseszins, denn sie entsprechen jenen Zinsen, die durch die dreimonatliche Kapitalisierung der Zinsen errechnet werden. Der effektive Jahreszinssatz beträgt also nicht 3,5 % sondern 3,54622 %.

Durch das Gesetz zur Bankenreformen wurde die Zinseszinsberechnung abgeschafft bzw. verboten

Inhabern von Kontokorrentkrediten ist sicher aufgefallen, dass die Banken am 30.06.2016 keine Zinsen mehr belastet haben. Mit dem Gesetz Nr. 49 vom 08.04.2016 wurden neue Regeln für die Berechnung der Zinsen bei Kontokorrentkrediten eingeführt. In der Notverordnung Nr. 18 vom 14.02.2016 wurde nämlich der zusätzliche Artikel 17-bis eingefügt, mit folgenden neuen Regeln für die Zinsberechnung:

  • Die Zinsen (sowohl aktive also auch passive) dürfen nur mehr einmal im Jahr und zwar jeweils am 31. Dezember oder am Ende der Geschäftsbeziehung berechnet werden;
  • auf die angereiften Schuldzinsen dürfen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, keine weiteren Zinsen berechnet werden;
  • die am 31. Dezember berechneten Zinsen, sind am 1. März des darauffolgenden Jahres fällig;
  • der Kunde kann die Bank ermächtigen, bei Fälligkeit (1. März des Folgejahres) die Zinsen auf dem Konto zu belasten. Auf diese Belastung dürfen aber dann keine Zinsen mehr berechnet werden, da es sich laut Gesetz um eine Kapitalrückzahlung handelt.

Nicht betroffen von dieser Regelung sind die Bankspesen und die Kreditbereitstellungsgebühren.

Welche Auswirkungen hat diese Gesetzesänderung?

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