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  3. Abschaffung des sog. „coacervo successorio“ (Zusammenlegung von Schenkung und Erbschaft)
Lesezeit: 1 min

Abschaffung des sog. „coacervo successorio“ (Zusammenlegung von Schenkung und Erbschaft)

Im Winter 2024 von Ra. Christine Ladurner


Das Rechtsinstitut des sog. „coacervo successorio“ wurde von Art. 8 des Einheitstextes für die Erbschafts- und Schenkungssteuer des Jahres 1990 vorgesehen. Laut dieser Norm sind sämtliche vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Schenkungen wertmäßig der Erbmasse hinzuzufügen. Der Sinn dieser Scheinzusammenführung von Vermögenswerten lag darin, die Steuersätze und Freibeträge festlegen zu können.

Vorgenannter Artikel hat im Laufe der Zeit keine Änderungen erfahren, weder im Jahre 2000, als die progressiven Steuersätze und generell die Erbschaftssteuer unter der Regierung von Silvio Berlusconi abgeschafft wurden, noch im Jahre 2006, als die Erbschaftssteuer wieder eingeführt wurde.

Dadurch hat sich im Laufe der Zeit eine widersprüchliche Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes mit der der Agentur der Einnahmen ergeben.

Laut Letzterer mussten in der Erbschaftsmeldung an die Steueragentur immer noch die vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Schenkungen angegeben werden, sodass der Wert der Schenkungen eben mit dem der Erbmasse summiert werden konnte. Das Ergebnis ließ darauf schließen, ob der Freibetrag bereits überschritten wurde und somit die Erbschaftssteuer anfällt.

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