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  3. Besteuerung Kubaturverkauf
Lesezeit: 2 min

Besteuerung Kubaturverkauf

Im Winter 2024 von Mirko Oliva


Kubaturverkauf: darunter versteht man im Allgemeinen die Übertragung eines Baurechtes von einer Parzelle auf eine andere, ohne dass das Grundstück, das die Grundlage für das betreffende Baurecht bildet, ebenfalls übertragen wird. Die steuerliche Handhabung ist nicht unproblematisch, da der Gesetzgeber diesen Sachverhalt nicht eindeutig geregelt hat. In der Vergangenheit wurde dieselbe Besteuerung wie bei der Übertragung eines Baugrundes angewandt, obwohl die beiden Sachverhalte natürlich grundverschieden sind.

Mit dem Urteil 16080 vom 09.06.2021 hat der Kassationsgerichtshof, Italiens höchste Gerichtsbarkeit, diese Interpretation verworfen: bei der Übertragung von Kubatur handelt es sich nicht um die Übertragung eines Realrechtes, sondern um die Übertragung eines Vermögenswertes ohne Realrechtscharakter. Es kann somit nicht dieselbe Besteuerung angewandt werden wie bei der Übertragung eines Baugrundes. Auch wenn sich das Urteil nur auf die Registersteuer bezog und im konkreten Fall der Steuerzahler recht bekam (und somit nur 3 % Registersteuer bezahlen muss statt 9 %), sind die Auswirkungen auf alle anderen Steuern beträchtlich. Die Agentur der Einnahmen hat im Laufe des Jahres 2023 die internen Dienstanweisungen an die territorialen Ämter angepasst und veröffentlicht. Diese bilden einen Leitfaden für den Steuerzahler.

Aus Sicht der Mehrwertsteuer wurde festgestellt, dass es sich bei einem Kubaturverkauf nicht um den Verkauf eines Gutes handelt, sondern um eine Dienstleistung. Der Unterschied ist in der Praxis nicht so bedeutsam, da in beiden Fällen 22 % MwSt. Anwendung finden. Relevanter ist die neue Einstufung für die Einkommenssteuer, sofern der Verkauf von Privatpersonen außerhalb der unternehmerischen Tätigkeit durchgeführt wird (was fast immer der Fall ist). Da es sich nicht um den Verkauf eines Gutes oder Realrechtes handelt, kann nicht die Ersatzsteuer für die Aufwertung (die im Moment 16 % beträgt) angewandt werden, sondern es findet immer die progressive Einkommensteuer IRPEF (mit einem Höchststeuersatz von 43 % ab 50.000 Euro Einkommen!) Anwendung.

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Ausgabe 5/2024
Titelbild Ausgabe 05/2024
Thu, 14. Mar 2024

  • Editorial 05/2024
  • Fest der Bauernspeisen
  • Auf die Plätze, Ente, los!
  • Der Verkehrsminister und der gesunde Menschenverstand
  • Im Einsatz für Merans Straßen
  • Unsere neuen Schutzbefohlenen – die Singvögel
  • Abschaffung des sog. „coacervo successorio“ (Zusammenlegung von Schenkung und Erbschaft)
  • Besteuerung Kubaturverkauf

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