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  3. Recht auf Entschädigung bei Covid-Impfschäden
Lesezeit: 2 min

Recht auf Entschädigung bei Covid-Impfschäden

Im Winter 2022 von Ra. Christine Ladurner


Die italienische Verfassung sieht das Recht auf Selbstbestimmung und Arbeit, aber gleichzeitig auch die Pflicht zur Verantwortung für den Mitmenschen gemäß dem Solidaritätsgrundsatz vor. Die Beachtung letzteren Prinzips ist Basis für das friedliche, soziale Zusammenleben einer Bevölkerung. Bei der Entscheidung, ob zur Bekämpfung der weltweiten Covid-19-­Pandemie eine Impfpflicht eingeführt werden sollte, galt es somit, eine Interessensabwägung zwischen diesen besonders sensiblen Belangen vorzunehmen.

Mit Urteil Nr. 7045/2021 hat auch das oberste italienische Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Impfpflicht zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie bestätigt. Momentan sind von dieser Pflicht die Tätigen im Sanitätsbereich und die über 50-jährige Bevölkerung betroffen. Letztere zählt in Italien immerhin um die 27 Millionen Bürger. Laut Rechtsprechung sind die Normen zur Impfpflicht verfassungsmäßig, wenn u. A. folgende Kriterien eingehalten werden:

  • Durch die Impfung wird nicht nur die Gesundheit des Geimpften, sondern auch die von Dritten geschützt.
  • Die Vakzination beeinflusst den Gesundheitszustand des Geimpften nicht negativ, mit Ausnahme von normalen und somit tolerierbaren Auswirkungen (wie z.B. vorübergehendes Fieber).
  • Beim Auftreten einer andauernden negativen Reaktion des Körpers auf die Impfung besteht das Recht auf eine Entschädigung laut Gesetz Nr. 210/1992.

Damit letzter Punkt als erfüllt gilt, reicht nicht der Umstand aus, dass die negative Reaktion kurze Zeit nach der Impfung auftritt. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass die andauernde Invalidität bzw. der Tod des Geimpften auf die Verabreichung der Impfung zurückzuführen ist, kann innerhalb einer bestimmten Frist Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht werden.

Bei Todesfall haben die Angehörigen des Verstorbenen Anrecht auf eine Entschädigung für einen Betrag bis zu 77.468,53 Euro. Diese Entschädigung ist unabhängig vom Vorliegen einer Schuld und kann eventuell zusätzlich zu einem eventuellen Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden. Letzterer besteht immer dann, wenn jemand einem anderen einen unrechtmäßigen Schaden zufügt (z.B. wenn ein Arzt eine bestimmte Krankheit seines Patienten gekannt, ihn aber nicht von der Verabreichung der Impfung abgeraten hat).

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Meraner Stadtanzeiger 3/2022
Thu, 17. Feb 2022

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