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  3. Die „neue“ Gelegenheitsbeschäftigung
Lesezeit: 3 min

Die „neue“ Gelegenheitsbeschäftigung

CLOC (contratti di lavoro occasionale) anstatt Voucher

Im Sommer 2017 von Dr. Egon Gerhard Schenk

Dieser Artikel erschien vor 8 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

Seit Montag, dem 10.07.2017, ist die Plattform des INPS für die „neue“ Gelegenheitsarbeit operativ. Nun kann man, zumindest in Theorie, wieder Mitarbeiter mit diesem vereinfachten System beschäftigen. Das neue Gesetz sieht jedoch enorme Einschränkungen bei der Beschäftigung dieser Mitarbeiter vor.

Die alte Beschäftigung mit Vouchern wurde durch ein neues System ersetzt, wobei bei den Auftraggebern grundsätzlich zwei Kategorien unterschieden werden müssen:

  1. Familien
  2. Alle übrigen Auftraggeber (Unternehmer, Freiberufler, Gesellschaften, Vereine, Kondominien usw.)

In diesem Artikel werden wir uns ausschließlich mit der 2. Kategorie von Auftraggebern befassen. Die Regeln für die Familien werden wir in einem Folgeartikel behandeln.

Bedingungen für die Auftraggeber

Nicht jeder Auftraggeber darf Gelegenheitsarbeiter beschäftigen. Es sind eine Vielzahl von Bedingungen an deren Aufnahme geknüpft, welche in der beiliegenden Tabelle angeführt sind. Im Wesentlichen können nur Mikrounternehmen Gelegenheitsarbeiter beschäftigen und nur für einen jährlichen Gesamtbetrag von 5.000,00 € netto. Für Bezieher von Alters- und Invalidenrenten, Jugendliche unter 25 Jahren, welche eine Oberschule oder Universität besuchen, Arbeitslose und Bezieher von Sozialleistungen gibt es insofern eine Begünstigung, dass ihre Bezüge für die Erreichung der 5.000,00 €-Grenze nur zu 75 % angerechnet werden.

Ausgeschlossen sind auf jeden Fall sämtliche Bauunternehmen und Arbeiten, welche im Rahmen von Werkverträgen geleistet werden.

Bedingungen für die Beschäftigten

Grundsätzlich kann jede Person als Gelegenheitsarbeiter beschäftigt werden. Dies gilt auch für Arbeitslose und Bezieher von Sozialleistungen. Bei diesen wird aber die Arbeitslosenunterstützung bzw. die Sozialleistung für die Tage der Beschäftigung nicht ausbezahlt. Insgesamt darf ein Gelegenheitsbeschäftigter nicht mehr als 5.000,00 € netto pro Jahr an Entschädigungen beziehen. Von jedem Auftraggeber darf der Beschäftigte maximal 2.500,00 € netto pro Jahr beziehen.

Bürokratische Abwicklung

Die Gutscheine in Papierform, jene der Tabaktrafiken und Banken (POPSO) sind definitiv abgeschafft. Alle Obliegenheiten müssen über das Portal des INPS telematisch abgewickelt werden. Im Einzelnen:

  • muss sich der Auftraggeber auf dem Portal akkreditieren (dies kann auch durch die Arbeitsrechtsberater und Patronate erfolgen) und den Zugangs-PIN anfordern
  • eine Vorschusszahlung an das INPS vornehmen
  • den Gelegenheitsarbeiter namentlich auf dem Portal anmelden
  • eventuelle Änderungen der Anfangsmeldung innerhalb von 3 Tagen an das INPS mitteilen.

Alle Meldungen des Auftraggebers werden automatisch per SMS oder E-Mail an den Beschäftigten weitergeleitet.

Die namentliche Meldung

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Ausgabe 14/2017
Meraner Stadtanzeiger 14/2017
Thu, 13. Jul 2017

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