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  3. Energetische Sanierung? Der Fiskus zahlt mit.
Lesezeit: 2 min

Energetische Sanierung? Der Fiskus zahlt mit.

Im Herbst 2019 von Mirko Oliva

Dieser Artikel erschien vor 6 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

Die ehrgeizigen Klimaziele können wohl nur erreicht werden, wenn wir in den Bereichen Mobilität und Gebäudeheizung bzw. -kühlung effizienter werden.

Während die Politik bei der Mobilität auf eine Mischung aus Förderung (der E-Mobilität) und höheren Steuern (für die „Dreckschleudern“) setzt, ist die energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden ein zentrales Thema der lokalen und nationalen Förderungspolitik. Sowohl das Land Südtirol (durch Beiträge und Kubaturbonus) als auch der Staat (durch großzügige Steuerabsetzbeträge) fördern entsprechende Maßnahmen von Seiten der Eigentümer, Mieter und Leasingnehmer. Doch während Privatpersonen den sog. 65 %-Abzug fleißig in Anspruch nehmen, sind Unternehmen bei der energetischen Sanierung ihrer Betriebsgebäude überraschend zurückhaltend.

Dabei wären Unternehmen die großen Profiteure!

Da es sich um Betriebskosten handelt, können die Spesen „ganz normal“ verbucht und steuerlich geltend gemacht sowie die MwSt. verrechnet werden. Zusätzlich steht den Unternehmen, genau wie den Privatpersonen, der entsprechende Steuerabzug (i.d.R. 65 %) zu, der dann auf 10 Jahre aufzuteilen ist. Beispiel: Wenn ein Gastwirt 60.000 € zzgl. MwSt. in die energetische Sanierung des Gasthauses investiert und er einem Steuer- und Beitragssatz von 50 % unterliegt, dann beträgt der Steuervorteil, sofern alle Arbeiten gefördert werden, am Ende der Abschreibungen 57.500 €. Der Fiskus bezahlt dann also de-facto 96 % der Investition! Die Begünstigung kann sowohl von Einzelunternehmen (Landwirten, Handwerkern, Kaufleuten, Gastwirten usw.), als auch von Personengesellschaften (OHG, KG) und von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) in Anspruch genommen werden. Auch Freiberufler (Rechtsanwälte, Ärzte, Geometer usw.) und nicht kommerzielle Körperschaften (z.B. Vereine), die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, haben Anspruch. Bei den sanierten Immobilien muss es sich um Betriebsgebäude handeln, die für die Ausübung der Tätigkeit bestimmt sind.

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Thu, 28. Nov 2019

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