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  3. Zeitliche Einschränkungen bei Verrechnung von Steuerguthaben
Lesezeit: 3 min

Zeitliche Einschränkungen bei Verrechnung von Steuerguthaben

Im Winter 2020 von Dr. Markus Schenk

Dieser Artikel erschien vor 5 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

Das Gesetz Nr. 124 vom 26.10.2019 (Steuergesetz zum Haushalt 2020) und das Haushaltsgesetz 2020 (Gesetz Nr. 160 vom 27.12.2019) haben als Leitlinie, die Staatsausgaben zu verschieben. Die Folge ist, dass Guthaben der Steuerzahler immer später verrechnet werden können bzw. ausbezahlt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen wurden dahin abgeändert, dass

  1. Steuerguthaben aus Erklärungen erst ab dem 10. Tage nach der Abgabe der entsprechenden Erklärung verrechnet werden können,
  2. die Vordrucke F24, auf denen Steuerverrechnungen vorgenommen werden, nur mehr direkt an die Agentur der Einnahmen verschickt werden dürfen.

Ausgeschlossen von diesen Einschränkungen bleiben Steuerguthaben bis zu 5.000,00 €. Diese können, wie bisher, sofort verrechnet werden.

Verrechnung der Steuerguthaben von über 5.000,00 €, welche sich aus MwSt.- und Steuererklärungen (IRPEF, IRAP und IRES) ergeben

Steuerguthaben aus obigen Erklärungen dürfen erst ab dem 10. Tag nach Abgabe der Erklärung verrechnet werden. Dies gilt nicht nur für die Jahreserklärungen für die Mehrwertsteuer und die Einkommensteuern, sondern auch für die dreimonatlichen Mehrwertsteuerabrechnungen, bei denen ein MwSt.-Guthaben verrechnet wird. Diese Einschränkung gilt nicht für die Steuersubstituten, welche weiterhin die Steuerguthaben aus den Mod. 730 und dem „Bonus Renzi“ sofort verrechnen können. Es wäre auch absurd, dass der Arbeitgeber diese Steuerguthaben bis zum 31.10. des nächsten Jahres dem Staat vorfinanzieren müsste.

Abgabe der Vordrucke F24, auf denen Verrechnungen aufscheinen, nur mehr über das Portal der Agentur der Einnahmen

Um schnellere, automatisierte Kontrollen bei Verrechnungen vornehmen zu können, dürfen die Vordrucke F24, auf denen Steuerguthaben verrechnet werden, ab 01.01.2020 nur mehr über das Portal der Agentur der Einnahmen eingereicht werden. Diese Vorschrift gilt auch für Privatpersonen! Zu diesem Zwecke bietet die Agentur der Einnahmen zwei Kanäle an:

  • Fisconline (für Privatpersonen und kleine Unternehmen)
  • Entratel (für institutionelle Übermittler wie Steuerberater, Arbeitsrechtberater, Verbände und große Unternehmen)

Die Übermittlung durch die Bank bzw. über das „home banking“ ist, bei Verrechnung von Steuerguthaben, ab dem 01.01.2020 nicht mehr möglich. Im Lohnbereich bedeutet dies, dass, wenn auch nur ein Mitarbeiter den „Bonus Renzi“ beansprucht, der Vordruck F24 nicht mehr über die Bank eingereicht werden kann.

Zusammenfassung

Ab 01.01.2020 muss, bei Verrechnung von Steuerguthaben über 5.000,00 €, folgendes beachtet werden:

  1. Das Steuerguthaben aus MwSt.-Erklärungen (dreimonatliche oder Jahreserklärungen) und Einkommensteuererklärungen (IRPEF, IRAP und IRES) muss von einem dazu berechtigten Berater zertifiziert werden. Dabei übernimmt der Berater mit dem Steuerpflichtigen die volle Haftung für die Existenz und Richtigkeit des Guthabens, inklusive der Rückzahlung des nicht zustehenden Guthabens.
  2. Das Guthaben kann erst ab dem 10. Tag nach Abgabe der entsprechenden Erklärung verrechnet werden.
  3. Der Vordruck F24, mit dem die Verrechnung vorgenommen wird, darf nur über Fisconline oder Entratel der Agentur der Einnahmen übermittelt werden.

Neue Strafbestimmungen für falsche bzw. abgelehnte Vordrucke F24

Für falsche oder nicht erlaubte Steuerverrechnungen und für, von der Agentur der Einnahmen, abgelehnte Vordrucke F24 wird ab März 2020 eine spezifische Strafe eingeführt. Diese beträgt

  • 5% des verrechneten Betrages bei Guthaben bis zu 5.000,00 €
  • 250,00 € in allen anderen Fällen.

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Ausgabe 2/2020
Meraner Stadtanzeiger 2/2020
Thu, 23. Jan 2020

  • Editorial 02/2020
  • Woher?
  • Andrea Götsch
  • Schnee ist nicht gleich Schnee
  • Rizinus, der Wunderbaum
  • Migrationspolitik in Meran
  • Wenn das Atmen schwerfällt
  • Felixer Weiher und Felixer Alm
  • Zeitliche Einschränkungen bei Verrechnung von Steuerguthaben

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