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  3. Sozialsprengel im Dienste der Bevölkerung
Lesezeit: 3 min

Sozialsprengel im Dienste der Bevölkerung

Habe ich Anspruch auf Mietgeld?

Dieser Artikel erschien vor 11 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

Wie bereits angekündigt, widmet sich der Meraner Stadtanzeiger nun regelmäßig dem Thema Gesundheits- und Sozialleistungen des Sprengels. Nachfolgend lesen Sie über Zugang und Neuerungen des Mietbeitrags – eine Leistung der finanziellen Sozialhilfe.

Das Wohngeld wurde bisher vom Wohnbauinstitut (WOBI), der Mietbeitrag vom Sozialsprengel ausgezahlt. Zwei Leistungen mit identischem Zweck, die mitunter für Konfusion sorgten. Dem sollte Abhilfe geschaffen werden: Ab 1.1.2013 wurden die beiden Beiträge zu einer einzigen neuen Leistung des Sozialsprengels zusammengefasst, dem „Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“.

Wer 2014 das erste Mal einen Mietvertrag abschließt, wendet sich ausschließlich an den zuständigen Sozialsprengel. Eine Übergangsregelung sieht lediglich für bisherige Bezieher des Wohngeldes vor, dass sie Leistungen auch weiterhin zu denselben Bedingungen beim WOBI beziehen können und zwar bis zum Auslaufen ihres Vertrages. Nach dieser Übergangsphase, also nach ausgelaufenem Vertrag, ist für die Erneuerung des Antrages ausschließlich der Sozialsprengel zuständig.

Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Lage werden alle Personen berücksichtigt, welche in der betreffenden Wohnung leben und umfasst das Einkommen und Vermögen. Das Wohngeld berechnet sich nach dem Faktor wirtschaftliche Lage (FWL) – heißt, das Beitragsminimum macht 5 Prozent der Miete für Familiengemeinschaften mit einem FWL von 2,7 aus. Am Beispiel eines Einpersonenhaushalts bedeutet FWL 2,7 die Einkommensgrenze von 1.328,40€ im Monat bzw. 15.940,80€ im Jahr. Im Fall einer vierköpfigen Familie beläuft sich die Einkommensgrenze auf 2.723,22 € im Monat bzw. 32.678,64 € im Jahr.

Allerdings besteht unter anderem dann kein Anrecht auf Mietbeitrag, wenn ein Eigentumsrecht, Fruchtgenuss- oder Wohnrecht an der bewohnten Wohnung besteht. Der Beitrag zur Deckung der Wohnungsnebenkosten ist ebenfalls an bestimmte Anforderungen geknüpft - beispielsweise an den meldeamtlichen und tatsächlichen Wohnsitz.

Die Sozialleistung wird für 12 Monate gewährt, die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der Beitrag ist ausschließlich für die Bezahlung der Miete zu verwenden, sonst verliert man den Anspruch.

 

Hier noch einige Details zum Thema

Wer sind die Menschen, die Mietbeiträge beziehen?

Anspruch auf einen Beitrag für die Miete haben folgende Personen, die vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:

  • italienische Staatsbürger,
  • Bürger der Staaten der EU,
  • Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EG-Aufenthaltsberechtigung sind,
  • Personen mit Flüchtlingsstatus,
  • Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.

Drittstaatsangehörige und Staatenlose haben erst nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und ununterbrochenem Wohnsitz in Südtirol Anspruch darauf einen Beitrag für die Miete zu erhalten.

Innerhalb welcher Altersgruppen gibt es steigende Tendenzen bei Bezügen?

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Ausgabe 4/2014
Meraner Stadtanzeiger 4/2014
Fri, 21. Feb 2014

  • Editorial 04/2014
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  • Sozialsprengel im Dienste der Bevölkerung
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