Sterbehilfe
Im Sommer 2025 von Der Stieglitz
Wieder einmal wurde im Südtiroler Landtag über Sterbehilfe, das heißt über den medizinisch assistierten Suizid, mehr oder weniger ergebnislos debattiert.
Demgegenüber hat das Schweizerische Bundesgericht als höchste Instanz bereits 2006 erklärt, das Recht eines Menschen, selbst darüber zu entscheiden, wann und wie er sterben wolle, sei ein von Artikel 8 EMRK (europäische Menschenrechtskonvention) geschütztes Menschenrecht.
Die Frage darf gestellt werden, bis wann sich Italien von der Bevormundung durch Kirchen löst und damit dem Artikel 8 EMRK endlich jene Bedeutung zumisst, die ihm zukommt. Italien ist schließlich Mitunterzeichner der EMRK.
Es gibt viele durchdachte Gründe, für oder gegen die Sterbehilfe zu sein, die zu respektieren sind.