Die Autonomiereform: ein Überblick
Autonomie in Südtirol
Im Frühling 2025 von Philipp Rossi
Eine teilweise Reform des Südtiroler Autonomiestatuts – bekanntlich ein Verfassungsgesetz, das mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 genehmigt wurde und im Laufe der Zeit bereits einige Änderungen erfahren hat – steht derzeit im Mittelpunkt von Verhandlungen zwischen der Regierung und dem Land Südtirol. Anfang April 2025 hat die Regierung einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, wodurch das Statut in mehreren Punkten abgeändert werden soll. In der Rubrik „Autonomie in Südtirol“ werden wir etwas genauer auf die Autonomiereform eingehen und deren wesentlichen Aspekte beleuchten.
Zunächst ein Gesamtüberblick über die wichtigsten Änderungsvorschläge. Die italienische Bezeichnung der Region „Trentino-Alto Adige“ wird durch „Trentino-Alto Adige/Südtirol“ ersetzt und damit der seit 2001 in der Verfassung festgeschriebene Wortlaut übernommen. Die entsprechende deutsche Bezeichnung lautet „Trentino-Südtirol/Alto Adige“.
Die Änderungen, die sich auf die Gesetzgebungsbefugnis des Landes auswirken, betreffen einerseits die Schranken, innerhalb deren Südtirol Gesetzesbestimmungen erlassen darf. So soll insbesondere die Schranke der „grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich-sozialen Reformen der Republik“ aufgehoben werden. Andererseits werden die Sachgebiete der sowohl primären Gesetzgebungsbefugnis – die nun zur „ausschließlichen“ Gesetzgebungsbefugnis wird – als auch sekundären Gesetzgebungsbefugnis punktuell erweitert. Diese Erweiterungen betreffen vorwiegend jene Bereiche, in denen es seit der Verfassungsreform von 2001 durch die Kompetenzauslegung der Verfassungsgerichtsbarkeit zu Einschränkungen von Landesbefugnissen gekommen ist. Weitere Änderungen betreffen die Befugnisse der Sicherheitsbehörden in Bezug auf die Regelung des Wildtiermanagements, die nun die Landeshauptleute ausüben sollen, die Kundmachung von Regional- und Landesgesetzen und die Anfechtung von staatlichen Gesetzen, die nach der Reform auf der Grundlage eines Beschlusses der Landesregierung – derzeit ist der Landtag dafür zuständig – erfolgen soll.
Einige Punkte, die Gegenstand der Reform sind, betreffen Regelungen auf dem Gebiet des Minderheitenschutzes. So soll für die Ausübung des aktiven Wahlrechts in Südtirol eine ununterbrochene Ansässigkeit im Gebiet der Region von zwei statt bisher vier Jahren erforderlich sein. Weiters könnte der Landtag in Zukunft beschließen, dass die (ethnische) Zusammensetzung der Landesregierung ganz oder teilweise der Stärke der Sprachgruppen gemäß der Sprachgruppenzählung entsprechen muss. Derzeit muss diese bekanntlich im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie im Landtag vertreten sind. Auch könnten die Gemeinderäte in Zukunft beschließen, dass eine Sprachgruppe im Gemeindeausschuss vertreten sein kann, selbst wenn diese über ein einziges Mitglied im Rat verfügt. Derzeit besteht dieses Recht nur, wenn die Sprachgruppe mit mindestens zwei Mitgliedern im Gemeinderat vertreten ist.