Neue Landeskompetenzen auf dem Gebiet der öffentlichen Kollektivverträge
Im Sommer 2025 von Philipp Rossi
Wird die Autonomiereform beschlossen, erhält das Land eine Reihe zusätzlicher Gesetzgebungsbefugnisse. Dabei werden zum einen bestehende Kompetenzen erweitert, zum anderen neue Befugnisse hinzugefügt. Betroffen sind insbesondere die sog. primären Kompetenzen laut Art. 8 Autonomiestatut, die künftig zu „ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnissen“ werden sollen.
Gemäß Art. 8, Nr. 1 Autonomiestatut verfügt das Land derzeit über primäre Kompetenz auf dem Gebiet der „Ordnung der Landesämter und des zugeordneten Personals“. Seit den 1990er-Jahren hat der Staat allerdings eine Reihe von Bestimmungen erlassen, die den Ermessensspielraum des Landes bei der Regelung der öffentlichen Dienstverhältnisse erheblich einschränken. So wurde beispielsweise 1993 die Privatisierung des öffentlichen Dienstes beschlossen, wodurch privatrechtliche Bestimmungen und Rechtsinstitute auf öffentliche Arbeitsverhältnisse ausgedehnt wurden.
Weitere Einschränkungen der Landeskompetenz ergeben sich infolge der Verfassungsreform von 2001, da der Staat nunmehr über ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet der „Zivil- und Strafgesetzgebung“ (Art. 117, Abs. 2, Buchstabe l) Verf.) verfügt. Laut dem Verfassungsgerichtshof ist der Staat insbesondere für die Regelung der Haftung der öffentlichen Bediensteten und der Dienstverhältnisse zuständig. Hinzu kommen Vorgaben auf dem Gebiet der öffentlichen Finanzen, die die Ermessensgrundlage des Landes beim Abschluss von Kollektivverträgen in wirtschaftlicher Hinsicht einschränken.