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  3. Zweifelhafte Vergleichsvereinbarung mit dem Finanzamt
Lesezeit: 2 min

Zweifelhafte Vergleichsvereinbarung mit dem Finanzamt

Im Sommer 2025 von Mirko Oliva


Die Regierung Meloni hat 2024 im Zuge der Umsetzung der großen Steuerreform eine Neuerung eingeführt, womit Selbstständige und Unternehmen für 2 Jahre im Voraus mit dem Finanzamt ein fixes Einkommen vereinbaren können, das dann die Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuern und der Sozialbeiträge ist. Nach einem etwas holprigen Start im Vorjahr wurde die Regelung verlängert: noch bis 30. September 2025 kann die Vereinbarung für 2025 und 2026 abgeschlossen werden. Das Einkommen wird dabei vom Finanzamt aufgrund steuerlicher und nicht steuerlicher Informationen, über die das Amt verfügt, vorgeschlagen.

Wer den Vorschlag annimmt, zahlt die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die sich aus der vereinbarten Bemessungsgrundlage ergeben, unabhängig vom effektiv erzielten Einkommen. Dies bedeutet, dass z.B. bei Festlegung einer Bemessungsgrundlage von 50.000 Euro bei Erzielung eines höheren Einkommens von 90.000 Euro die überschüssigen 40.000 Euro nicht besteuert werden, da die Einkommensteuern auf den vereinbarten Wert von 50.000 Euro berechnet werden. Leider gilt der Mechanismus der fixierten Steuer- und Beitragszahlungen auch im Falle von niedrigeren Einkommen als jene, die mit dem Finanzamt vereinbart wurden. Wurde somit eine Bemessungsgrundlage von 50.000 Euro vereinbart, allerdings effektiv nur ein Einkommen von 35.000 Euro erzielt, ist der Steuerzahler dazu verpflichtet, auf den höheren Betrag von 50.000 Euro die Steuern und Beiträge abzuführen. Lediglich in außerordentlichen Fällen (Katastrophen, Auflassung der Tätigkeit, Schäden am Betriebslokal etc.) verfällt die Verpflichtung zur Einhaltung der Vergleichsvereinbarung.

Die Anwendbarkeit ist auf jene Unternehmen und Freiberufler beschränkt, die bereits vor dem 1.1.2024 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, ihr Einkommen nicht pauschal ermitteln, 2024 maximal 5.164.569 € Umsatz erzielt haben und nicht die Steuervergünstigungen für Zuwanderer anwenden. Unternehmen, die im Zeitraum 2024-2026 außerordentliche Operationen tätigen (z.B. Betriebskauf) oder mehrere verschiedene Tätigkeiten anwenden (z.B. Supermarkt und Restaurant) sind ausgeschlossen. Steuerbetrug und das Auftauchen von Steuerschulden über 5.000 € führen zum Ausschluss.

Die Regelung ist vor allem für Steuerzahler sinnvoll, die 2025 oder 2026 ein wesentlich höheres Einkommen erwarten als 2024. Leider wird „Steuern zahlen“ immer mehr zum Glückspiel: Wer 2024 ein „schlechtes“ Jahr hatte, profitiert.

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