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Lesezeit: 4 min

IMU in den Startlöchern

Im Frühling 2012 von Dr. Egon Gerhard Schenk

Dieser Artikel erschien vor 13 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

Am 18.06.2012 muss die 1. Rate der IMU für das Jahr 2012 entrichtet werden. Zu bezahlen sind 50 % des für das Jahr 2012 geschuldeten Betrages. Die Zahlung muss auch dann erfolgen, wenn die Gemeinde keine Berechnung oder keinen Einzahlungsschein schickt. Bei der Zahlung kann ausschließlich das Mod. F24 verwendet werden.

Bei der 1. Rate für das Jahr 2012 dürfen nur die staatlichen Bestimmungen zur IMU angewandt werden.

Es war vernünftig, dass der Gesetzgeber für die Berechnung der 1. Rate nur die staatlichen Bestimmungen zur IMU zulässt. Wie hätte sich sonst der Bürger zwischen staatlichen, Provinz- und Gemeindebestimmungen zurechtfinden können. Erst innerhalb 30.09.2012 müssen die Gemeinden die Beschlüsse fassen, welche eventuell die von der Provinz vorgeschlagenen oder im Rahmen des Staatsgesetzes möglichen Änderungen vornehmen. Viele angekündigte Begünstigungen können daher noch nicht angewandt werden. Bei der Zahlung der zweiten Rate (17.12.2012) wird dann der Ausgleich vorgenommen. Aus diesem Grunde schicken die Gemeinden nur einen Einzahlungsschein zu.

Wie erfolgt die Berechnung der IMU?

Die Berechnung der IMU unterscheidet sich nicht von jener der ICI. Ausgangspunkt ist immer der Katasterwert, der bereits der Berechnung der ICI zugrunde lag. Es ist also nicht notwendig, einen neuen Katasterauszug zu besorgen. Der Katasterwert muss zuerst um 5 % erhöht werden. Danach ergibt sich die Berechnungsgrundlage, indem man den erhöhten Katasterwert mit einem Multiplikator (siehe beiliegende Übersicht) multipliziert. Auf diese Berechnungsgrundlage wird dann der Hebesatz von 0,76 % angewandt. Der Hebesatz ist für alle Berechnungen, mit Ausnahme der Hauptwohnung, gleich. Er gilt daher, außer für die leerstehenden Zweitwohnungen, auch für die vermieteten Wohnungen, für die an die Verwandten in Nutzleihe überlassenen Wohnungen, für die Baugründe, usw. Bei Baugründen bildet weiterhin der Schätzwert der Gemeinden die Berechnungsgrundlage.

Wie erfolgt die Berechnung bei der Hauptwohnung und deren Zubehöre?

Bei der Hauptwohnung und deren Zubehöre beträgt der Hebesatz 0,4 %. Zusätzlich stehen für die Hauptwohnung noch ein Grundfreibetrag von 200,00 € und ein Freibetrag von 50,00 € für jedes Kind, das das 26. Lebensjahr nicht überschritten hat. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind steuerlich zulasten lebt oder nicht. Die Kinder müssen aber in der Familiengemeinschaft leben.

Man beachte, dass beim Zubehör für jede Katasterkategorie nur eine Einheit berücksichtigt werden darf, also nur eine Garage (Kategorie C/6), ein Keller (Kategorie C/2), usw.

Welche Immobilien sind von der IMU befreit?

Bis zur Umsetzung der Bestimmungen des bereits erlassenen Landesgesetzes bleiben von der IMU nur die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude, die Gebäude für den Urlaub auf dem Bauernhof und die Immobilien der Genossenschaft von der IMU befreit.

Landwirtschaftliche Wohngebäude

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