Anspruch auf Hinterbliebenenrente
Im Frühling 2025 von Ra. Christine Ladurner
Bei Eröffnung der Erbschaft hat der Erbschaftsberufene die Wahl, innerhalb von zehn Jahren ab Todeszeitpunkt das Erbe stillschweigend oder mit einer ausdrücklichen Erklärung anzunehmen. Die dritte Variante der Annahme ist die mit Vorbehalt der Inventarerrichtung. Letzteres Rechtsinstitut garantiert, dass das Vermögen aus der Erbmasse und das eigene Vermögen getrennt betrachtet werden und nur mit ersterem für ev. Schulden des Verstorbenen gehaftet wird.
Wer eine Erbschaft nicht annehmen will, hat eine ausdrückliche Verzichtserklärung zu leisten. In diesem Fall stellt sich der Erbschaftsberufene oftmals die Frage, ob durch den Verzicht auch der Anspruch auf weitere Rechte verloren geht.
Laut Art. 540 ZGB behält der Ehepartner trotz Erbausschlagung das lebenslange Wohnrecht auf die Familienwohnung sowie das Recht zur Nutzung des sich darin befindlichen Mobiliars. Des Weiteren hat dieser trotz Verzichtes auf die Erbschaft Anrecht auf die vom Erblasser zu Lebzeiten abgeschlossenen Lebensversicherungen, da diese einen Vorsorgecharakter aufweisen. Dasselbe Prinzip gilt auch für die Hinterbliebenenrente. Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen Anspruch, der unabhängig von der Tatsache besteht, dass man Erbe des Verstorbenen ist.
Anrecht auf die Hinterbliebenenrente haben insbesondere:
- der hinterbliebene Ehegatte, auch falls er bereits ohne Schuldanlastung getrennt war;
- der geschiedene Ehegatte, falls diesem im Scheidungsurteil ein Unterhalt zugesprochen wurde;
- die Kinder, sofern diese beim Tod des Elternteils minderjährig, erwerbsunfähig (Vollinvaliden), Oberschüler oder Universitätsstunden sind und somit zulasten lebend.
- die minderjährigen Enkelkinder (und die gleichgestellten Kinder), falls sie beim Tod ihrer Vorfahren (Großmutter oder -vater) vollkommen zu deren Lasten lebten.