Wochenblatt Meran
  • Meraner Stadtanzeiger Wochenblatt
  • News
  • Magazin
    • Editorial
    • Der Stieglitz
    • Titelthema
    • merk-würdig
    • So gesehen
    • Wandern in Südtirol
    • Botanischer Spaziergang
    • Aufgelesen
    • Ausländer in Meran
    • Chronik
    • Der Sterngucker
    • Erlesenes
    • Gesundheit
    • Historisches
    • Interview
    • Kolumne
    • Kultur
    • Meraner Informiert
    • Porträt
    • Ratgeber
    • Wirtschaft
    • Wohl ist die Welt...
    • Worte über Worte
    • Worte zum Nachdenken
  • Service
    • Ausgabenarchiv
    • Blätterarchiv
    • Kleinanzeigen
    • Gesundheit
      • Apotheken Meran
      • Ärzte Meran
    • Kirchen / Gottesdienste
    • Reiseleiter für Meran
    • Wetter für Meran
    • Verkehrsbericht Meran
  • Info
    • Termine
    • Preise / Mediendaten
    • Team
    • Kontakt
  1. meraner.eu 
  2. Ratgeber  
  3. Beihilfe zur Selbsttötung
Lesezeit: 2 min

Beihilfe zur Selbsttötung

Im Winter 2025 von Ra. Christine Ladurner


Obwohl das italienische Verfassungsgericht bereits im Jahr 2019 mit einem Urteil das Verbot zur Hilfeleistung zum Selbstmord, gemäß Art. 580 StGB, unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben hat, hat das Parlament bis heute kein Gesetz hierzu erlassen.

Da bis heute keine Norm die Arten und Zuständigkeiten zum Zugang zur sog. Sterbehilfe regelt, sind die betroffenen Personen sowie die Gerichte auf sich gestellt. Die Toskana hat nun, als erste Region Italiens, mit einem Gesetz die Prozedur zur Hilfeleistung zum Selbstmord geregelt, um das rechtliche Vakuum, welches trotz mehrfacher Aufforderungen des Verfassungsgerichthofes an das Parlament seit Jahren besteht, auszufüllen.

Damit die sog. Sterbehilfe als straffrei gilt, müssen laut Verfassungsgerichtshof folgende Punkte gleichzeitig eingehalten werden: Die antragstellende Person muss

  1. in vollem Umfang selbstbestimmte und bewusste Entscheidungen treffen können;
  2. selbstständig und frei den Wunsch auf Hilfeleistung zum Selbstmord äußern;
  3. an einer irreversiblen Krankheit leiden;
  4. die körperlichen oder psychischen Leiden, welche die Krankheit verursacht, als unerträglich empfinden;
  5. durch eine lebenserhaltende Behandlung am Leben erhalten werden.

Die Auslegung des letzten Punktes war nicht ganz klar, weshalb das Verfassungsgericht im Jahr 2024 nochmals intervenieren musste und klärte, dass ein mechanisches Beatmungsgerät, aber auch medikamentöse Therapie eine lebenserhaltende Behandlung darstellen und von Fall zu Fall von den zuständigen Sanitätsbetrieben das Vorliegen dieser Voraussetzung geprüft werden muss.

Das Regionalgesetz der Toskana hat die vom Verfassungsgerichthof vorgenannten Punkte aufgenommen und zudem die konkrete Umsetzung geregelt: Wer Zugang zum Institut der ärztlich assistierten Selbsttötung möchte, muss direkt oder mittels eines Bevollmächtigten beim lokalen Sanitätsbetrieb die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen im konkreten Fall beantragen. Die Sanitätseinheit leitet den Antrag dann an eine eigens hierfür vorgesehene Kommission von sechs Spezialisten weiter, welche innerhalb von max. 25 Tagen eine erste Meinung äußern muss.

Danach muss ein Gutachten vom zuständigen örtlichen Ethikkomitee eingeholt werden, welches sieben Tage Zeit hat, den Bericht mit der Entscheidung an den Sanitätsbetrieb zurückzusenden.

Weiterlesen?

Sie haben der Cookie-Nutzung nicht zugestimmt. Das ist natürlich in Ordnung. Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass wir auf die - auch noch so spärlichen - Werbeeinnahmen angewiesen sind, um den Betrieb der Website aufrecht zu erhalten. Falls sie den vollen Inhalt sehen möchten, können sie hier der erweiterten Cookie-Nutzung und somit den Werbeeinblendungen zustimmen und uns so ermöglichen, Werbung von Drittanbietern einzublenden. Danke.

Werbung

Die Meraner BankMakler für Immobilien und Betriebe
Ausgabe 4/2025
Titelbild Ausgabe 04/2025
Thu, 27. Feb 2025

  • Editorial 04/2025
  • Jetzt geht’s los!
  • Frauen im Kunsthandwerk
  • Ein guter Witz zum Faschingsausklang
  • Retro ist das neue Heute
  • Beihilfe zur Selbsttötung
  • Lieber ein Hofnarr als so ein Lügenbeutel

PDF-Download 4/2025
Meraner Stadtanzeiger
Meraner Medien GmbH
Romstraße 65
39012 Meran
MwSt. 02 635 820 216

Tel. 0473 234 505
P.IVA 02 635 820 216

Bankverbindung:
Südtiroler Volksbank: IT94 O 05856 58590 0405 7122 3610
Südtiroler Sparkasse: IT85 P 06045 58596 0000 0502 0574

  • Impressum
  • Cookies
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • powered by dp