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  3. Die begünstigte Zuweisung von Immobilien
Lesezeit: 2 min

Die begünstigte Zuweisung von Immobilien

Im Winter 2025 von Mirko Oliva


Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Werkstatt.

Erworben haben Sie die Werkstatt zusammen mit Ihrer Frau mittels Leasing – extra dafür haben sie eine Gesellschaft gegründet. Nachdem Sie das Rentenalter erreicht haben, haben Sie die Werkstatt vermietet. Jetzt ist der Mieter an Sie herangetreten und möchten Ihnen die Werkstatt abkaufen. Sie wenden sich an den Steuerberater, um sich zu erkundigen, wie hoch die Steuern sind. Dieser teilt Ihnen mit, dass das Gebäude in der Buchhaltung komplett abgeschrieben ist, womit der volle Kaufpreis als Mehrerlös zu versteuern ist.

Mehr oder weniger 40 % gehen damit an den Fiskus!

Solche Schockmomente können vermieden werden, wenn die Immobilie rechtzeitig in das Privatvermögen der Gesellschafter überführt wird. Das Haushaltsgesetz 2025 sieht wieder die begünstigte Zuweisung von nicht betrieblich genutzten Immobilien bei Gesellschaften vor.

Der Funktionsmechanismus ist recht einfach: Nicht betrieblich genutzte Immobilien können zum Katasterwert aus dem Abschreiberegister und damit aus der betrieblichen Sphäre der Gesellschaft entnommen und dem Privatvermögen der Gesellschaft zugeführt werden. Auf die Differenz zwischen diesem Wert und dem steuerlichen Restwert ist eine Ersatzsteuer im Ausmaß von 8 % zu zahlen, welche die normale Anwendung der Einkommensteuer IRES und der Wertschöpfungsteuer IRAP ersetzt.

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