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Lesezeit: 2 min

Die neuen Schranken der Gesetzgebungsbefugnis des Landes

Autonomie in Südtirol

Im Frühling 2025 von Philipp Rossi


Ein wesentlicher Aspekt der Autonomiereform betrifft die Änderung der Schranken, denen die Gesetzgebungsbefugnis sowohl der Region als auch der beiden Autonomen Provinzen unterliegt.

Art. 4 des Autonomiestatuts sieht derzeit folgende Schranken für die primären Kompetenzen vor:

  • Übereinstimmung mit der Verfassung: Diese Schranke hebt hervor, dass die Gesetzgebungsbefugnis in Übereinstimmung mit dem Verfassungssystem in seiner Gesamtheit auszuüben ist.
  • Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Rechtsordnung der Republik: Dabei handelt es sich um jene weitrechenden Grundsätze, die die Grundlage der Rechtsordnung bilden. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) spricht von „Leitlinien und Richtlinien, die zu einem bestimmten historischen Zeitpunkt das Gefüge der geltenden Rechtsordnung bilden“. Deren konkrete Festlegung erfolgt im Auslegungswege. Ein Beispiel dafür ist das Rückwirkungsverbot.
  • Achtung der internationalen Verpflichtungen: Diese Schranke hebt hervor, dass die Regional- bzw. Landesgesetzgebung die internationalen Verpflichtungen, die der Staat eingegangen ist, zu achten hat. Darunter inbegriffen sind auch die Vorgaben aus der Rechtsordnung der EU.
  • Achtung der nationalen Interessen – in welchen jenes des Schutzes der örtlichen sprachlichen Minderheiten inbegriffen ist: Die Schranke des „nationalen Interesses“ führt der VfGH in seiner Judikatur auf das Erfordernis nach einem einheitlichen Rechtsschutz zurück. Seit 2001 sieht die Verfassung diese Schranke nicht mehr für die Regionen mit Normalstatut vor.
  • Achtung der grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich-sozialen Reformen der Republik: Dabei handelt es sich um die Grundsätze jener Strukturreformen, die einer einheitlichen Anwendung auf dem gesamten Staatsgebiet bedürfen. Deren Inhalt lässt sich laut dem VfGH aus einzelnen Sachbereichen wirtschaftlich-sozialer Art erschließen. So wurde etwa die sog. Privatisierung des öffentlichen Dienstes als solche eingestuft. Der VfGH hatte klargestellt, dass eine reine Eigenqualifizierung von Normen nicht ausreicht, um diese als wirtschaftlich-soziale Reformen zu betrachten. In den vergangenen Jahren hat er jedoch diese Schranke besonders extensiv ausgelegt und staatliche Bestimmungen – etwa im Bereich des Jagdwesens oder der öffentlichen Aufträge – als auch auf Südtirol anwendbar befunden.

Der Reformvorschlag sieht nun einerseits vor, die „Grundsätze der Rechtsordnung“ auf die „allgemeinen Grundsätze“ zu beschränken. Ein solcher Wortlaut findet sich etwa im Sonderstatut der Region Friaul-Julisch Venetien.

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